Allgemeine Geschäftsbedingungen der Axor Mietservice GmbH

Allgemeine Mietvertragsbedingungen für die Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen,
Allgemeine Reparaturbedingungen,
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen,
und
Besondere Bedingungen für die Vermietung von Baumaschinen mit Bedienpersonal
der Axor Mietservice GmbH

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Axor Mietservice GmbH

 

A) Allgemeine Mietvertragsbedingungen für die Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen für die Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten, Industriemaschinen und -anhängern sowie sonstige bewegliche Sachen (nachfolgend „Mietvertragsbedingungen „genannt) gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen.

(2) Unsere Mietvertragsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Mietvertragsbedingungen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Mieters die Vermietung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(3) Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Mieter als Rahmenvereinbarung, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(4) Sollten individuelle, einzelfallbezogene Vereinbarungen mit dem Mieter getroffen worden sein, haben diese in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Dies gilt auch für Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen. Für den Inhalt einer derartigen Vereinbarung ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber uns als Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(6) Auch ohne separate Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Mietvertragsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle unsere Mietvertragsangebote freibleibend und haben eine Gültigkeit von 7 Tagen.

(2) Die Bestellungen des Mieters können von uns innerhalb von 2 Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Übergabe des Mietgegenstandes angenommen werden.

(3) In Katalogen, Prospekten, Internet-Präsentationen, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten und ähnliches enthaltene Angaben über Leistung, Maße, Gewichte und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.

(4) Zur Abgabe von mündlichen Abreden, die von dem schriftlich geschlossenen Mietvertrag abweichen, sind unsere Mitarbeiter mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen nicht berechtigt

§ 3 Mietdauer

(1) Das Mietverhältnis beginnt zu dem im Mietvertrag vereinbarten Termin. Fehlt eine solche Angabe, beginnt das Mietverhältnis spätestens an dem Tag, an dem die Mietsache bei uns abgeholt wird bzw. die Lieferung der Mietsache erfolgt.

(2) Das Mietverhältnis endet zu dem im Vertrag vereinbarten Termin. Fehlt es an einem solchen, so ist das Mietverhältnis auf unbegrenzte Zeit geschlossen und kann von jeder Partei
-mit einer Frist von sieben Werktagen gekündigt werden, sofern die Miete nach Tagen bemessen ist
– mit einer Frist von drei Tagen zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden, sofern die Miete nach Monaten bemessen ist

(3) Die Mietzeit endet in keinem Fall vor Rückgabe der Mietsache an uns. Eine vorzeitige Rückgabe der Mietsache befreit den Mieter nicht von der Pflicht, den Mietzins bis zum Ende der Mietzeit zu zahlen.

(4) Das auf eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietverhältnis ist ordentlich nicht kündbar.

(5) Etwaig erforderlich werdender Zeitaufwand für Wartungs- und Pflegearbeiten während der Mietzeit, die durch den Mieter durchgeführt werden, wird zur Mietzeit gerechnet. Davon ausgenommen ist der Zeitaufwand für Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten, die der Mieter nicht zu vertreten hat.

§ 4 Mietpreis, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Unsere Preise sind Nettopreise zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Kraft- und Betriebsstoffe sind im Mietpreis nicht enthalten.

(2) Die Mietpreise richten sich nach unserer dem Mieter vorliegenden und zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses geltenden Preisliste. Hiervon abweichende Preisvereinbarungen können nur in Textform getroffen werden.

(3) Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis einer 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind uns unverzüglich anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.

(4) Neben dem Mietpreis trägt der Mieter sämtliche von ihm verbrauchte Betriebsmittel (insbesondere Kraft- und Betriebsstoffe). Zwecks Abrechnung werden vorhandene Bestände bei Mietbeginn und Mietende vermerkt und abgerechnet. Sofern Transportkosten und Gebühren (z. B. Lkw-Maut) anfallen, trägt diese der Mieter.

(5) Dem Mieter steht ein Aufrechnungs- oder und Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifer Gegenforderungen zu.

(6) Sollten Fremdanmietungen durch den Vermieter bei einen Kooperationspartner nötig werden, behält der Vermieter sich eine Anpassung des Mietpreises vor. Dies geschieht schriftlich und nur im Einvernehmen mit dem Mieter.

§ 5 Mietvorauszahlungen, Zwischenabrechnungen, Kaution

(1) Wir sind jederzeit berechtigt, Mietvorauszahlungen, Zwischenabrechnungen und eine Mietkaution zu verlangen. Gegenüber einem Unternehmen ist die Mietkaution unverzinslich.

(2) der Mieter tritt seine etwaigen Ansprüche gegen Dritte, für dessen Auftrag er den Mietgegenstand nutzt, in Höhe des Mietpreises an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

(3) Schon vor vollständiger Befriedigung aller gesicherten Ansprüche sind wir verpflichtet, auf Verlangen die an uns abgetretenen Forderungen nach unserer Wahl an den Mieter ganz oder teilweise freizugeben, wenn und soweit der realisierbare Wert sämtlicher Sicherheiten 10 % der besicherten Ansprüche nicht nur vorübergehend überschreitet.

§ 6 Zahlungsverzug

(1) Wenn der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 7 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Rückstand ist, so sind wir berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Der Mieter hat uns den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen. Die uns aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen, jedoch werden die Beträge, die wir innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielen, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.

§ 7 Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter

(1) Wir verpflichten uns, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit zum vereinbarten Gebrauch zu überlassen. Wir überlassen dem Mieter die Mietsache sowie etwaiges Zubehör in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen.

(2) Der Mieter verpflichtet sich dazu, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.

(3) Bei Inempfangnahme hat der Mieter, soweit möglich durch Inbetriebnahme, die Mietsache auf Mängelfreiheit und vertragsgemäße Funktion zu überprüfen. Stellt er hierbei Mängel fest, so ist er verpflichtet, uns diese unverzüglich anzuzeigen.

(4) Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache vorschriftsmäßig und sachgerecht zu nutzen, nur durch geeignetes und ausgebildetes Fachpersonal bedienen zu lassen, nur technisch geeignete und zulässige Betriebsmittel (z. B. Öle und Benzine) zu verwenden, in angemessenen Zeitabständen eine Öl-Kontrolle (sofern die Mietsache mit Öl betrieben wird) vorzunehmen, Bedienungs- und Wartungsanleitungen vollumfänglich zu beachten, die Mietsache durch geeignete Maßnahmen vor Witterung und witterungsbedingten Einwirkungen und durch geeignete Maßnahmen vor Diebstahl und sonstigen Einwirkungen Dritter zu schützen. Der Mieter hat auf eigene Kosten für die Dauer des Besitzes der Mietsache eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschließen.

(5) Der Mieter hat bei Benutzung der Mietsache Unfallverhütungsvorschriften der jeweiligen Berufsgenossenschaften einzuhalten. Hinweise wegen besonderer Gefährdung, z. B. vorgeschriebene Schutzkleidung, sind unbedingt zu beachten.

(6) Über während der Mietzeit auftretende Mängel, Beschädigungen und Einschränkungen der Gebrauchsfähigkeit hat der Mieter uns unverzüglich zu informieren. Wir sind sodann befugt, die erforderlichen Maßnahmen und Schritte, insbesondere nach § 6, vorzunehmen.

(7) Werden Instandsetzungs- und Inspektionsarbeiten notwendig, hat der Mieter uns diese rechtzeitig anzukündigen und durch uns sodann unverzüglich durchführen zu lassen. Die Kosten hierfür tragen wir, sofern der Mieter seine Pflichten nachweislich erfüllt hat.

(8) Der Mieter hat uns unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie auch jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes.

(9) Durch normalen Verschleiß erforderlich werdende Reparaturen führen wir auf unsere Kosten oder durch ein von uns beauftragtes Unternehmen aus. Der Mieter darf an der Mietsache ohne unsere ausdrückliche vorherige Zustimmung weder selbst noch durch Dritte irgendwelche Reparatur- oder sonstigen Arbeiten vornehmen bzw. vornehmen lassen. Für hieraus resultierende Schäden und einen eventuellen Verlust der Herstellergarantie haftet der Mieter. Alle sonstigen Reparaturen hat der Mieter auf seine Kosten sofort durch uns oder durch einen von uns beauftragtes Unternehmen durchführen zu lassen.

(10) Der Mieter darf die Mietsache ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weitergeben oder untervermieten.

(11) Der Mieter ist verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, wenn die Mietsache beschädigt oder durch Dritte gepfändet wird oder, wenn sonstige Rechte an der Mietsache geltend gemacht werden. Gegenüber dem Dritten hat der Mieter unverzüglich anzuzeigen, dass die Mietsache in unserem Eigentum steht.

(12) Der Mieter hat uns bei allen Unfällen zu unterrichten und unsere Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.

(13) Bei Ablauf der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache vereinbarungsgemäß an uns zurückzugeben. Gibt der Mieter die Mietsache nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht oder nicht vollständig zurück, können wir für die Dauer der Vorenthaltung die vereinbarte Miete verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 8 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

(1) Wir verpflichten uns, den Mietgegenstand in betriebsfähigen Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder sofern vereinbart, zum Versand zu bringen.

(2) Ist die Versendung oder die Anlieferung der Mietsache vereinbart, erfolgt diese auf Kosten und Gefahr des Mieters.

(3) Der Mieter ist für die Ladungssicherung bei einem Transport des Mietgeräte verantwortlich.

(4) Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird die Montage und Demontage der Mietgegenstände eigenverantwortlich vom Mieter ausgeführt. Wird, im Falle eines abweichend Vereinbarten, von uns zwecks Montage und Demontage der Mietgegenstände Personal zur Verfügung gestellt, wird dieses zum vereinbarten Stundensatz berechnet. Die Fahrzeit gilt als Arbeitszeit.

(5) Wenn wir mit der Überlassung des Mietgegenstandes in Verzug kommen, kann der Mieter eine Verzugsentschädigung verlangen, insoweit ihm hieraus ein nachweislicher Schaden entstanden ist. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die von uns zu leistende Verzugsentschädigung für jeden Arbeitstag auf maximal das 2-fache des Tages-Nettomietpreises begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche (§ 10) bleiben unberührt. Insbesondere kann der Mieter nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten, wenn wir uns zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befinden.

(6) Auch nach Übergabe zwecks Überlassung des Mietgegenstandes können wir, nach angemessen vorzeitiger Ankündigung, den Mietgegenstand jederzeit besichtigen, um uns von dessen Vorhandensein und Zustand zu überzeugen.

§ 9 Rückgabe des Mietgegenstandes

(1) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten. Die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes hat er uns rechtzeitig vorher anzuzeigen.

(2) Die Rückgabe des Mietgegenstandes erfolgt auf seine Kosten und Gefahr an unserer Betriebsstätte. Wird der Mietgegenstand von uns abgeholt, so hat der Mieter diesen wie bei der Anlieferung transportbereit an einer gesicherten und ungehindert befahrbaren Stelle bereitzuhalten.

(3) Die Rücklieferung des Mietgegenstandes hat – sofern nichts anderes vereinbart ist – während unserer normalen Geschäftszeiten so rechtzeitig zu erfolgen, dass wir in der Lage sind, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

(4) Etwaige verbrauchte Kraft- und sonstige Betriebsstoffe sowie fehlendes Zubehör gehen zu Lasten des Mieters und werden in Rechnung gestellt. Etwaige erforderliche Reinigungskosten werden nach Aufwand, die etwaig erforderliche Entsorgung von Schlamm wird nach Pauschalen, berechnet.

§ 10 Mängel und Haftung

(1) Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten für diese Untersuchung trägt der Mieter.

(2) Erkennbare Mängel bei Überlassung hat der Mieter uns unverzüglich nach Übergabe des Mietgegenstandes schriftlich anzuzeigen. Für die Fristwahrung gilt der Zugang bei uns als Vermieter. Andere bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Danach stehen dem Mieter wegen dieser Mängel keine Mängelgewährleistungsansprüche gegen uns zu.

(3) Rechtzeitig gerügte Mängel, die bereits bei Überlassung der Mietsache vorhanden waren, sind durch uns auf unsere Kosten zu beseitigen. Wir können wahlweise auch eine Beseitigung durch den Mieter auf unsere Kosten vornehmen lassen. In einem solchen Fall sind die für die Mängelbeseitigung anfallenden Kosten in jedem Fall vorab mit uns abzustimmen. Uns bleibt das Recht vorbehalten, anstelle einer Mängelbeseitigung an dem Mietgegenstand selbst, dem Mieter einen funktional gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, sofern dies dem Mieter zumutbar ist. Ist infolge des bestehenden Mangels die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert oder aufgehoben, hat der Mieter für diese Zeit nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten.

(4) Kommen wir unserer Pflicht zur Mängelbeseitigung innerhalb einer gesetzten angemessenen Nachfrist schuldhaft nicht nach, so erhält der Mieter ein Rücktrittsrecht. Dasselbe gilt, sofern die Mängelbeseitigung durch uns endgültig fehlgeschlagen ist.

(5) Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen uns, insbesondere auch Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können nur in folgenden Fällen geltend gemacht werden:
– Bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns
– Bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
– Bei einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird; dies gilt nur hinsichtlich eines vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
– Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen
– Falls wir nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haften
Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

(6) Wenn der Mietgegenstand aus Gründen, die von uns zu vertreten sind, wegen fehlerhafter oder unterlassener Ausführung von Beratungen sowie sonstiger Nebenpflichten – vor oder nach Vertragsschluss – nicht gemäß dem Mietvertrag benutzt werden kann, so gilt – unter Ausschluss weitergehender Ansprüche des Mieters – § 10 Abs. 3-5 entsprechend.

(7) Stehen uns wegen Nichtabnahme des Mietgegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu, können wir pauschal 20 % des vereinbarten Mietpreises als Schadensersatz verlangen. Davon unberührt verbleibt das Recht des Mieters, uns einen niedrigeren sowie unser Recht, einen höheren Schaden nachzuweisen.

§ 11 Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienpersonal

(1) Bei einer Vermietung des Mietgegenstands mit Bedienpersonal gelten unsere besonderen Bedingungen für die Vermietung von Baumaschinen mit Bedienpersonal ergänzend zu diesen allgemeinen Mietbedingungen.

§ 12 Recht zur fristlosen Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Es gelten die gesetzlichen Regelungen.

(2) Ein wichtiger Grund liegt ferner insbesondere vor, wenn der Mieter
– auf unsere Nachfrage den Einsatzort des Mietgegenstandes nicht mitteilt,
– mit der Zahlung von mehr als zwei Mietraten ganz oder teilweise in Verzug ist,
– den Mietgegenstand nicht vor Überbeanspruchung schützt oder nicht ordnungsgemäß wartet,
– in Vermögensverfall gerät,
– oder ein Dritter Insolvenzantrag gestellt hat

(3) Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist insbesondere kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus von uns zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

(4) Weitere gesetzliche Kündigungsgründe bleiben unberührt.

§ 13 Versicherung

(1) Der Mieter bestätigt, dass er über eine Bau- oder Betriebshaftpflichtversicherung verfügt, die den Betrieb der Mietsache einschließt.

(2) Entsprechende Nachweise sind auf Verlangen des Vermieters zu führen. Zuwiderhandlungen berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung.

(3) Der Mieter verpflichtet sich den Einsatz von Mietgeräten in seine Haftpflichtversicherung (Bau oder Betriebshaftpflicht) mit aufzunehmen.

(4) Der Mieter, der bei uns für die angemietete Maschine keine Haftungsbeschränkung (Selbstbeteiligung) vereinbart, verpflichtet sich, selbst eine Maschinenversicherung abzuschließen, welche die üblichen mit dem Betrieb der Maschinen verbundenen Risiken abdeckt.

(5) Entsprechende Nachweise sind auf Verlangen des Vermieters zu führen. Zuwiderhandlungen berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung.

(6) Für alle Mietmaschinen und -geräte besteht eine Maschinenkaskoversicherung. Kein Versicherungsschutz besteht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Reifenschäden und Verschmutzung sind ebenfalls nicht versichert. Bei allen Schäden an Mietmaschinen und -geräten und aller Art stellen wir Ihnen eine Selbstbeteiligung der entsprechenden Gerätekategorie laut Mietpreisliste je Schadensfall und Maschine/Gerät in Rechnung zzgl. MwSt.

(7) Bei Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub beträgt der Selbstbehalt 10%, mindestens jedoch 1.500 Euro. Bei Abhandenkommen durch Unterschlagung und Betrug beträgt der Selbstbehalt 25%, mindestens jedoch 2.500 Euro je Schadensausfall und Maschine/Gerät.

§ 14 Ausstattung mit GPS-Ortungssystemen

(1) der Vermieter weist darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, dass der vermietete Gegenstand mit einem GPS-Ortungssystem versehen ist.

§ 15 Eisenbahnrechtlicher Vertrag

(1) Mit dem Mietvertrag kommt kein eisenbahnrechtlicher Vertrag zustande. Der Entleiher ist verpflichtet Fahrzeuge und Fahrzeugführer bei seinem zuständigen EVU über seinen öBL zu melden. Die Fahrer sind so dann in die örtlichen Begebenheiten einzuweisen und vor Baubeginn ist eine entsprechende Zusatzbescheinigung durch den EBL des verantwortlichen EVU auszustellen. Im Falle eines Entzugs der Zusatzbescheinigung ist der Vermieter nicht verpflichtet einen Ersatz zu stellen.

§ 16 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Auf diesen Vertrag und die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts, Anwendung.

(2) Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist unser Geschäftssitz in Monheim.

(3) Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Monheim. Entsprechendes gilt, wenn der Mieter Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, das für den Mieter zuständige Gericht anzurufen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

B) Allgemeine Reparaturbedingungen für Baumaschinen und Baugeräte

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden allgemeinen Reparaturbedingungen für Baumaschinen und Baugeräte (nachfolgend „Reparaturbedingungen“ genannt) gelten für alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen) an Bau- und Industriemaschinen, Baugeräten und deren Teile, die wir (Auftragnehmer) im Auftrag für Dritte (Auftraggeber) erbringen.

(2) Unsere Reparaturbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Reparaturbedingungen bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Reparatur an ihn vorbehaltlos ausführen.

(3) Sollten individuelle, einzelfallbezogene Vereinbarungen mit dem Auftraggeber getroffen worden sein, haben diese Vorrang vor diesen Reparaturbedingungen. Dies gilt auch für Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen. Für den Inhalt einer derartigen Vereinbarung ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeige, Rücktritt oder Schadensersatz) sind in Textform abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(5) Auch ohne separate Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Reparaturbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Kostenangaben, Kostenvoranschlag, Kündigung des Auftraggebers

(1) Dem Auftraggeber wird, soweit möglich, bei Vertragsschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben, anderenfalls kann er Kostengrenzen setzen (einfacher Kostenvoranschlag). Stellt sich heraus, dass die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden kann oder erweist sich die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien als notwendig, so können die Kosten bis zu einer Grenze von maximal 20 % überschritten werden.

(2) Stellt sich bei der Ausführung der Arbeiten heraus, dass im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausführung die Kosten um mehr als 20 % überschritten werden, haben wir dem Auftraggeber dies unverzüglich mitzuteilen und sein Einverständnis unter Fristsetzung einzuholen. Das Einverständnis des Auftraggebers gilt als erteilt, wenn er innerhalb der uns gesetzten angemessenen Frist der Erweiterung der Arbeiten nicht widerspricht.

(3) Wünscht der Auftraggeber vor der Ausführung der Reparatur einen Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen (verbindliche Preisangabe). Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird. Wir sind an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 2 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Ein verbindlicher Kostenvoranschlag ist entgeltlich. Der genaue Preis ist vor Beauftragung individuell zu vereinbaren.

§ 3 Fälligkeit und Zahlung des Rechnungsbetrages

(1) Der Rechnungsbetrag wird mit Abnahme der Reparatur, spätestens jedoch am Tag des Zugangs der Rechnungen, fällig. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu zahlen.

(2) Wir sind berechtigt, auf die Reparaturvergütung vom Auftraggeber eine angemessene Anzahlung bzw. Vorauszahlung zu verlangen.

(3) Der Auftraggeber hat ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifer Gegenforderungen. Davon unberührt bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers bei Mängeln der Reparaturleistung gemäß § 10 dieser Reparaturbedingungen.

(4) Im Verzugsfall sind wir berechtigt, den Rechnungsbetrag während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Es gilt der entsprechende Zinssatz für Kaufleute. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird ausdrücklich vorbehalten.

§ 4 Preise und Gefahrübergang

(1) Unsere Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Mehrwertsteuer.

(2) Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlags (§ 2 Abs. 3) ausgeführt, so genügt für die Rechnungslegung eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.

(3) Wird die Reparatur vor Beendigung des Auftrages aus Gründen abgebrochen, die nicht in unseren Verantwortungsbereich fallen, so ist der Auftraggeber zur Vergütung des bis zur Einstellung der Arbeiten entstandenen Aufwandes, insbesondere der Fehlersuche, verpflichtet. Die weitergehenden Pflichten des Auftraggebers bei Kündigung (§ 648 Satz 2 BGB) bleiben unberührt.

(4) Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Gefahr geht mit Bereitstellung des Auftragsgegenstandes zur Abholung bzw. mit der Übergabe (maßgeblich ist der Beginn des Verladevorgangs) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch, wenn wir die Frachtkosten tragen und / oder den Versand selbst durchführen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, der nicht von uns zu vertreten ist, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem wir zum Versand bereit sind und dies dem Auftraggeber angezeigt haben.

§ 5 Fertigstellung

(1) Angaben über Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.

(2) Haben wir jedoch einen als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin schriftlich zugesagt, dann haben wir diesen einzuhalten. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, der Fertigstellungstermin verzögert wird. In einem solchen Fall werden wir dem Auftraggeber diese Gründe sowie das Ausmaß der Verzögerung mitteilen und einen neuen Fertigstellungstermin vereinbaren, soweit dies möglich und zumutbar ist.

(3) Verzögert sich die Durchführung der Arbeiten durch Arbeitskämpfe oder durch den Eintritt von sonstigen Umständen, die von uns nicht zu vertreten sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von nicht unerheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung des verbindlich vereinbarten Fertigstellungstermin ein. Wir werden dem Auftraggeber hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen besteht keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächlichen Inanspruchnahme eines Ersatzgerätes.

(4) Gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer (uns) eine angemessene Frist – soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt – und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen – unbeschadet des § 10 und § 11 – nicht.

§ 6 Abnahme

(1) Wir haben dem Auftraggeber die Fertigstellung einer Reparatur mitzuteilen. Die Zusendung der Rechnung gilt auch als Benachrichtigung. Die Abnahme hat schnellstmöglich nach Bekanntwerden der Mitteilung zu erfolgen.

(2) Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(3) Ist die Reparatur nicht bei der Abnahme durch den Auftraggeber beanstandet worden oder ist die Abnahme nicht innerhalb von 3 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung erfolgt, gilt der Vertragsgegenstand als ordnungsgemäß abgenommen.

(4) Bei Verzug des Auftraggebers mit der Rücknahme sind wir berechtigt, dem Auftraggeber Lagerkosten zu berechnen, die den ortsüblichen Aufbewahrungskosten entsprechen, bzw. den Vertragsgegenstand auch an einem dritten Ort zu lagern.

§ 7 Gefahrtragung und Transport

(1) Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald er von uns über die Fertigstellung der Reparatur benachrichtigt worden ist.

(2) Der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstandes ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, der sowohl die Kosten als auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem Transport trägt. Dies gilt auch, wenn vereinbarungsgemäß der Transport von uns übernommen wird und mit Fahrzeugen von uns erfolgt.

(3) Wir versichern die uns vom Auftraggeber zur Instandsetzung übergebenen Auftragsgegenstände nicht gegen Feuer-, Diebstahl-, Transport- und Lagerschäden. Diese Risiken sind vom Auftraggeber zu decken bzw. werden von uns auf ausdrücklichen Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers gedeckt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Zubehörteilen, soweit es vorbehalten werden kann, bis zur restlosen Bezahlung der Reparaturvergütung vor.

(2) Uns steht wegen unserer Forderungen aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Sonstige Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(3) Wird der Reparaturgegenstand mit in unserem Eigentum stehenden Ersatz- bzw. Austauschteilen verbunden und ist der Reparaturgegenstand als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber uns bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung anteilmäßig Miteigentum, soweit der Reparaturgegenstand ihm gehört. Der Auftraggeber verwahrt für uns ein solches Miteigentum.

(4) Vorsorglich tritt der Auftraggeber für den Fall, dass er nicht Eigentümer des reparierten Gerätes oder der Maschine ist, den Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an uns ab und ermächtigt uns, hiermit unwiderruflich für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflichtung, anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht für uns jedoch nicht.

§ 9 Altteile

(1) Die Entsorgung von Altteilen und sonstige nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem Auftraggeber. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der Auftraggeber mit uns eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen.

§ 10 Mängelhaftung

(1) Unsere Haftung gegenüber dem Auftraggeber für Reparaturmängel besteht in der Weise, dass wir nach unserer Wahl die Mängel durch Nachbesserung in unserer Werkstatt oder am Standort des Reparaturgegenstandes zu beseitigen haben. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – unbeschadet Abs. 3 und § 11 – ausgeschlossen.

(2) Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Abnahme der Reparatur. Erbringen wir jedoch Reparaturarbeiten für den Auftraggeber, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachten, so gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch in den Fällen eventueller Ansprüche des Auftraggebers gemäß § 11 Abs. 3 dieser Reparaturbedingungen. Die Feststellung solcher Mängel sind uns unverzüglich schriftlich zu melden. Hat der Auftraggeber ohne unsere Einwilligung Instandsetzungsarbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt unsere Haftung. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.

(3) Kommen wir unserer Pflicht zur Nacherfüllung nicht oder nicht innerhalb der uns gesetzten Frist für die Nacherfüllung (unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle) nach, so hat der Auftraggeber das Recht zur Minderung und zum Rücktritt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unberührt bleiben weitere Ansprüche des Auftraggebers gemäß § 11 dieser Reparaturbedingungen.

(4) Von den durch die Nacherfüllung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versands sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau.

(5) Eine Mängelhaftung von uns besteht nicht, wenn der Mangel auf einem Umstand beruht, der in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fällt.

(6) Unberührt bleiben weitere Ansprüche des Auftraggebers gemäß § 11 dieser Reparaturbedingungen.

§ 11 Sonstige Haftung des Auftragnehmers und Haftungsausschluss

(1) für den Fall eines Schadens wegen einer vertraglichen oder vorvertraglichen Verletzung von Aufklärungs- oder Beratungspflichten gelten § 10 und § 11 Absatz 3 entsprechend.

(2) Wir haften bei von uns schuldhaft verursachten Sachschäden außerhalb der Mängelhaftung. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung, dem Grund und der Höhe nach entsprechend den Bedingungen und dem Betrag einer abgeschlossenen oder abzuschließenden Haftpflichtversicherung begrenzt. Wurde keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so beschränkt sich die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den Betrag des Entgeltes für die Reparatur.

(3) Eine Haftung auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Falle ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt
c) bei Mängeln, die absichtlich verschwiegen wurden oder bei Mängeln, deren Abwesenheit wir garantiert haben,
d) in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Auftragsgegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

(4) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese Reparaturbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Monheim. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Verkaufsbedingungen bzw. eine vorrangige Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangig gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

C) Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen (nachfolgend „Verkaufsbedingungen“ genannt) gelten für alle unsere Angebote und Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen (§§ 433, 650 BGB).

(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Verkaufsbedingungen bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(3) Sollten individuelle, einzelfallbezogene Vereinbarungen mit dem Käufer getroffen worden sein, haben diese Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Dies gilt auch für Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen. Für den Inhalt einer derartigen Vereinbarung ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (insbesondere Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind in Textform abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des erklärenden bleiben unberührt.

(5) Auch ohne separate Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Verkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind, sofern nichts Abweichendes angegeben, freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn der Käufer von uns Kataloge, technische Dokumentationen (wie Berechnungen, Kalkulation, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – erhalten hat, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme des durch den Käufer abgegebenen Angebots kann entweder in Textform (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

(4) Soweit in Bezug auf das Angebot auf unserer Website, in Katalogen, Prospekten, Abbildungen, Anzeigen, Rundschreiben und Preislisten Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen und dergleichen gemacht werden, sind diese nur annährend maßgebend und unverbindlich. Anderes gilt nur, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet Vertragsinhalt werden. Es handelt sich um keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern um Beschreibungen der Kaufsache. Handelsübliche Abweichungen sowohl in Bezug auf Materialien und Farben als auch in Bezug auf technische Merkmale sind, sofern es sich um gleichwertige Materialien und geringe Farbabweichungen handelt sowie aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgter oder technische Verbesserungen, wie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile, zulässig, wenn diese sich in einem für den Käufer zumutbaren Rahmen befinden.

 

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Beim Versendungskauf (§ 5 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer gegebenenfalls vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung sind wir jedoch jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Ein entsprechender Vorbehalt wird spätestens mit Auftragsbestätigung erklärt.

(4) Mit Ablauf der in Abs. 3 genannten Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Es gilt der entsprechende Zinssatz für Kaufleute. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird ausdrücklich vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf die kaufmännischen Fälligkeitszinsen (§ 353 HGB) unberührt.

(5) Aufrechnungs- sowie Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur insoweit zu, als der Anspruch rechtskräftig festgestellt oder von uns unbestritten ist. Die Gegenrechte des Käufers bei Mängeln der Lieferung gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 dieser Verkaufsbedingungen bleiben davon unberührt.

(6) Wenn uns nach Abschluss des Vertrages bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

§ 4 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die von uns in der schriftlichen Auftragsbestätigung angegebene Lieferfrist gilt als individuell vereinbart.

(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand unser Lager oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt worden ist.

(3) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer.

(4) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

(5) Die Rechte des Käufers gemäß § 8 (Sonstige Haftung) dieser Verkaufsbedingungen und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

(6) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der fälligen Verpflichtungen des Käufers aus dem Kaufvertrag voraus.

 

§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und – je nach Vereinbarung – auf Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Dies gilt auch, wenn wir die Frachtkosten tragen und/oder wir den Versand selbst durchführen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer in Verzug der Annahme ist.

(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine am Preis orientierte Entschädigungspauschale in Höhe von 0,5 % vom vereinbarten Kaufpreis pro Kalenderwoche, beginnend mit dem Ablauf der Lieferfrist bzw. der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, jedoch maximal insgesamt 5 % des Kaufpreises und für den Fall der endgültigen Nichtabnahme 10 % des Kaufpreises.
Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die errechnete Entschädigung ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.

(4) Angelieferte Gegenstände sind, sofern Sie keine wesentlichen Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus § 7 in Empfang zu nehmen.

(5) Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig. Über solche informieren wir den Käufer, sobald ersichtlich ist, dass Teillieferungen erfolgen werden.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt
der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

(5) Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufsache pfleglich zu behandeln. Wir sind berechtigt, die Kaufsache auf Kosten des Käufers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

§ 7 Mängelhaftung

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gemäß §§ 478 ff. BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten nur Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind, unter Geltung des § 2 Abs. 4 dieser Verkaufsvereinbarungen.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.

(4) Die Haftung für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, ist ausgeschlossen (§ 442 BGB). Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(5) Ausgeschlossen wird die Gewähr für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
– Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
– Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte
– Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung der Kaufsache, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen
– Durch übermäßige Beanspruchung und
– Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.

(6) Bei dem Vorliegen eines Mangels an der von uns gelieferten Sache steht uns ein Wahlrecht zu, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(7) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(8) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

(9) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie gegebenenfalls Ausbau- und Einbaukosten (§ 7 Abs. 8 Satz 3 dieser Verkaufsbedingungen) tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

(10) In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Die objektiv erforderlichen Aufwendungen für eine solche Selbstvornahme werden nur ersetzt, wenn wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, benachrichtigt wurden. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(11) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(12) Gebrauchte Gegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach § 8 Abs. 2 dieser Verkaufsbedingungen.

(13) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Eine Haftung unsererseits besteht darüber hinaus bei einer Verletzung von vertraglichen der außervertraglichen Pflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

(2) Eine Haftung auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) Für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzung durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Käufer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Monheim. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Verkaufsbedingungen bzw. eine vorrangige Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangig gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

D) Besondere Bedingungen für die Vermietung von Baumaschinen mit Bedienpersonal

Diese Bedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Mietvertragsbedingungen unter A)

(1) Mit der Vermietung von Baumaschinen mit Bedienpersonal werden keine arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen dem Mieter und unserem Personal begründet. Das Bedienpersonal darf ausschließlich zur Bedienung des Mietgegenstandes eingesetzt werden und arbeitet nur auf Gefahr, Haftung und Anweisung des Mieters. Es sollte daher immer ein Vorabreiter des Mieters vor Ort anwesend sein. Für andere Tätigkeiten darf das Bedienpersonal nicht eingesetzt werden. Die Firma Axor ist nicht als Werkunternehmer tätig.

(2) Die Abrechnung erfolgt nach Stunden. Der Mindestabrechnungszeitraum pro Tag beträgt 8 Stunden. Der Einsatz erfolgt tageweise. Für unsere Vermietung gilt eine Schichtzeit von 8 Stunden. Überstunden, Arbeiten an Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie Nachtarbeit sind vorher mit uns abzustimmen und gesondert zu vergüten. Anfahrts- und Abfahrtszeiten unserer Bediener gelten als Arbeitszeit.
Eine Verkürzung des bestellten Einsatzes ist nicht ohne Absprache möglich und entbindet nicht von der Bezahlung. Der Mieter ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Einsatzzeit ohne Zuschläge im Stornierungsfall zu bezahlen. Eine Stornierung des Auftrages ist nicht ohne weiteres möglich.
Bei wetter- oder baustellenbedingten und vom Vermieter akzeptierten Freimeldungen wird das Bedienpersonal mit mindestens 8 Stunden pro Tag abgerechnet.

(3) Unser Bedienpersonal ist generell in der Lage, das gemietete Gerät ordnungsgemäß zu bedienen. Von der Eignung des Bedieners für den konkreten Einsatz hat sich der Mieter selbst zu überzeugen. Etwaige Beanstandungen sind uns innerhalb des ersten Tages des Mietzeitraumes mitzuteilen. Bei berechtigter Beanstandung kann der Mieter den Austausch des Bedieners verlangen und gegebenenfalls, nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich zu setzenden Nachfrist von 3 Tagen, vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche hat der Mieter nicht. Verletzt der Mieter seine Prüfungs- oder Rügepflicht, stehen ihm keinerlei Ansprüche gegen uns zu.

(4) Mit dem Mietvertrag kommt kein eisenbahnrechtlicher Vertrag zustande. Der Entleiher ist verpflichtet Fahrzeuge und Fahrzeugführer bei seinem zuständigen EVU über seinen öBL zu melden. Die Fahrer sind so dann in die örtlichen Begebenheiten einzuweisen und vor Baubeginn ist eine entsprechende Zusatzbescheinigung durch den EBL des verantwortlichen EVU auszustellen. Im Falle eines Entzugs der Zusatzbescheinigung ist der Vermieter nicht verpflichtet einen Ersatz zu stellen.

(5) Unsere Bediener sind zu Beginn ihres Einsatzes vom Mieter über die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie über die besonderen Bedingungen der Baustelle, insbesondere über Gefahrenquellen und Schadensrisiken zu unterrichten. Die Unterrichtung ist in einem vor Arbeitsbeginn zu fertigenden Protokoll, das vom Bediener zu unterzeichnen ist, festzuhalten. Der Mieter informiert uns bei Anmietung des Gerätes über eine eventuell erforderliche Arbeitsschutzausrüstung und überwacht in eigener Verantwortlichkeit deren Einsatz. Sofern unser Bediener bei seiner Tätigkeit chemischen, physikalischen und biologischen Einwirkungen ausgesetzt ist oder eine gefährdende Tätigkeit im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften auszuführen hat, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und unseren Bediener sofort von der Baustelle abzuziehen. Arbeitsunfälle sind uns sowie der für unser Bedienpersonal zuständigen Berufsgenossenschaft sofort anzuzeigen.

(6) Der Mieter hat uns vor Abschluss des Mietvertrages über etwaige besondere Umstände bzw. Risiken (z.B. Leitungsverläufe) in Kenntnis zu setzen. Treten während des Einsatzes unserer Geräte nicht bekannt gemachte Risiken auf, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und unser Bedienpersonal sofort von der Baustelle abzuziehen. Ersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.

(7) Für den Fall unseres Rücktritts gemäß Ziffer 5 und 6 bleibt unser Vergütungsanspruch für die vereinbarte Überlassungsdauer unberührt. Erleidet unser Bediener aufgrund der nicht bekannt gemachten Umstände Sach- oder Körperschäden, haftet ihm dafür der Mieter. Der Mieter hat uns von Ansprüchen unserer Bediener freizustellen.

(8) Gewährleistungs- bzw. Haftungsansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen.

(9) Unser Bedienpersonal ist berechtigt, die Einrichtungen des Mieters zu nutzen.

(10) Fällt der Bediener von Beginn oder während seiner Tätigkeit aus Gründen aus, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir zur Gestellung eines Ersatzmannes nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Fälle höherer Gewalt und bei Arbeitskampfmaßnahmen. Dem Mieter stehen dann keine Ersatzansprüche zu, auch nicht insoweit, als er durch etwaige Verzögerungen einen Schaden erleidet. Wir haften nicht für Sach-, Personen- und Vermögungsschäden, die bei oder anlässlich der Tätigkeit unseres Bedieners dem Mieter oder Dritten entstehen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Der Vermieter wird sich jedoch um Ersatzpersonal bemühen. Im Falle eines durch den Mieter genehmigten Ersatzpersonals behalten wir uns vor, entsprechende Mehrkosten für Anreise, Unterkunft, VMA, etc. in Rechnung zu stellen.

 

 

 

Stand: Juni 2022